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Buena Vista e.V. - Satzung

BUENA VISTA e.V.
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Satzung Fassung vom 15.03.2010

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Buena Vista.e.V.
Der Sitz ist Radeberg.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist nicht auf eine wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Zwecke werden verfolgt durch die Durchführung von Filmvorführungen, Diskussionen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, die den Vereinsaufgaben im Sinne der folgenden Abschnitte dienen.
2. Der Verein hat die Aufgabe, den Mitgliedern und Gästen in Vorführungen und Diskussionen Zugang zum Filmschaffen aller Länder der Welt zu verschaffen, Entwicklungstendenzen aufzuzeigen, ferner historische, soziale, politische, nationale und wirtschaftliche Aspekte des Filmschaffens zu verdeutlichen, den Kontakt zwischen Filmschaffenden und Öffentlichkeit herzustellen, deren beiderseitige Urteilsbildung zu fördern und insbesondere solche Filme publik zu machen, für die sich ein kommerzieller Verleih oder eine sonstige öffentliche Abspielmöglichkeit nicht gefunden haben.
3. Der Verein kann sich aller Arbeits-, Organisations- und Vorführungsmethoden bedienen, die zur Erreichung dieser Ziele angemessen sind.
4. Der Verein ist weder konfessionell noch politisch noch wirtschaftlich gebunden. Er ist frei in der Auswahl und Gestaltung seiner Programme.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ein Antrag auf Mitgliedschaft steht jedermann frei. Minderjährige (bis zum 18.
Lebensjahr) bedürfen dazu der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß der
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der festgesetzten Beiträge. Jedes
Mitglied erhält nach Bezahlung des Beitrages für das jeweilige Geschäftsjahr
eine gültige Mitgliedskarte und ist damit berechtigt, die Vergünstigungen des
Vereines in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung. Der Austritt muß schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mitgliedsbeiträge, die für das
laufende Geschäftsjahr bereits entrichtet worden sind, werden bei Austritt
nicht zurückerstattet.

§3a „Freie Mitarbeit

Jedermann hat die Möglichkeit zur „freien Mitarbeit“ im Verein.
Dies Beinhaltet die Beteiligung an Diskussionen , Versammlungen und Aktionen des Vereines jeglicher Art.
Der „freie Mitarbeiter“ wird dazu in das Kommunikationsnetz des Vereines eingebunden.
Er hat dabei nicht die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes

§ 4 Organe

Organe des Vereines sind :
1. die Mitgliederversammlung ( siehe § 5 )
2. der Vorstand ( siehe § 6 und 7 ).


§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Mit der Einladung muß die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
3. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder findet binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu begründen. Die Begründung muss in der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, die in jedem Fall durch den Vorstand ergehen muss, mitgeteilt werden.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für :
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Genehmigung des Vorschlages für das neue Geschäftsjahr
f) Satzungsänderungen
g) Festsetzung von Richtlinien für die Tätigkeit
h) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
i) Beratung und Beschlußfassung über Anträge
j) Auflösung oder Zusammenschluß mit anderen Organisationen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie beginnt und endet mit der Neuwahl. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Der Termin ist den Mitgliedern vorher bekannt zu geben.
3. Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung nach der Satzung und den sich aus den Umständen ergebenden Notwendigkeiten. Zu den Aufgaben und Befugnissen des Vorstandes gehören in eigener Zuständigkeit :
a) Die Wahrnehmung der durch die Satzung zugewiesenen Geschäfte
b) Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das neue Jahr
c) Erstattung des Jahresberichts
d) Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und Vorbereitung ihrer Beratungen
e) Verwendung der Geldmittel im Rahmen des Etats
f) Rechnungslegung .


§ 7 Gesetzliche Vertretung

Zur gesetzlichen Vertretung des Vereines im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder, je einzeln, berechtigt.

§ 8 Stimmrecht, Beschlußfassung, Wahlen

1. Die vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte alle zur korrekten Durchführung notwendigen Funktionen wie : Versammlungsleiter, Schriftführer und Wahlleiter.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Auf Verlangen von drei anwesenden Mitgliedern muß über einen Antrag namentlich abgestimmt werden. Das gleich gilt für einen Antrag auf geheime Abstimmung.
5. Der Vorstand wird alle 2 Jahr in getrennter Stimmabgabe für die einzelnen Vorstandsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt geheim. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter.
6. Für die Wahl der Rechnungsprüfer gelten dieselben Regelungen.
7. Der Vorstand ist mit zwei Mitgliedern beschlußfähig.
8. In dringenden Fällen der laufenden Geschäftsführung können telefonische Vorstandsbeschlüsse herbeigeführt werden. Diese Beschlüsse sind auf der nächsten Vorstandssitzung noch einmal formell zu bestätigen.
9. Ein Mitglied hat in der Mitgliederversammlung und im Vorstand kein Stimmrecht, wenn seine eigenen Angelegenheiten berührt werden.

§ 9 Mißtrauensvotum

Die Mitglieder des Vorstandes können durch Dreiviertel-Mehrheit einer Mitgliederversammlung abberufen werden. Sie müssen sofort durch Neuwahl ersetzt werden.


§ 10 Protokollierung

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle mit den Beschlüssen aufgenommen, die von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 11 Finanzen und Beiträge

1. Die Finanzierung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Unkostenbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Ihren Beiträgen bis zum Ende des Geschäftsjahres im Rückstand bleiben, verlieren ihr Stimmrecht und ihren Anspruch auf vergünstigte Unkostenbeiträge bei Veranstaltungen des Vereins. Mitglieder, die ihren Beitrag ein weiteres Geschäftsjahr schuldig bleiben, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
4. Für Veranstaltungen des Vereines kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Der Unkostenbeitrag für Nichtmitglieder soll grundsätzlich höher sein als für Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann ihr Recht, den Unkostenbeitrag zu bestimmen, auf den Vorstand übertragen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 12 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Radeberg.

§ 14 Auflösung und Fusion

1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn in der betreffenden Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der gültigen abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so findet innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung statt, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Radeberg für kulturelle Arbeit.
4. Mit der qualifizierten Mehrheit des Abs.1 kann die Mitgliederversammlung über den Zusammenschluß des Vereines mit anderen, in ihren Zielen gleichgerichteten Organisationen beschließen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, das Vermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten auf die der Fusion hervorgehende Organisation zu übertragen.


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. 02.2002 errichtet und in der Mitgliederversammlungen am 22.03.2002, 16.04.2002, 12.01.2004, 15.03.2010 geändert